_ in unverträglichem Widerspruch zueinander stehen, da es sich um den gleichen Sachverhalt handelt und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie das kantonale Sozialhilfegesetz beiden genannten Personen nicht nachgewiesen werden kann. Demzufolge sind sowohl der Strafbefehl vom 27. August 2013 als auch die Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 gegenüber A___ aufzuheben und das Verfahren gegen die Gesuchstellerin (Nr. U 13 595) endgültig einzustellen (Art. 413 Abs. 3 StPO). 3. Kosten