Im Falle einer Rückweisung bestimmt es in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO). Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt unter anderem in Frage, wenn - wie hier - ein Strafbefehl aufzuheben ist12.