Die Staatsanwaltschaft ist im Verlaufe der Untersuchung ebenfalls zu diesem Schluss gelangt und sie hat deshalb am 8. Juli 2014 gegenüber F___ eine Einstellungsverfügung erlassen (act. B 4/1). Wenn der Tatbestand gegenüber einem Mitbeschuldigten in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtet wird - wie das hier der Fall ist -, besteht nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.3) ein unverträglicher Widerspruch zum früher ausgefällten Schuldspruch und es liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor. Das Argument der Staatsanwaltschaft, dass der Sachverhalt bezüglich A___ mit Blick auf die Pflichten einer Arbeitgeberin anders beurteilt werden müsse, verfängt nach Meinung des