Der Widerspruch zwischen den Urteilen ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines davon falsch sein muss. Das ist nur dann der Fall, wenn bei mehreren Angeklagten ein späterer Richter bezüglich der Feststellung des Sachverhalts zu einem Ergebnis gelangt, welches in einem logischen Widerspruch zu einem früheren, denselben Sachverhalt betreffenden Urteil steht. Eine abweichende rechtliche Würdigung oder eine abweichende Beurteilung der Schuld entfällt hingegen nach einhelliger Lehre und Praxis sofort als möglicher Revisionsgrund.