Seite 11 Widersprüche zwischen dem Strafurteil und einem späteren Prozessurteil werden nicht als Revisionsgrund anerkannt10. Kein Widerspruch liegt sodann vor, wenn die beiden Urteile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn identische Fragen zu beantworten waren. Der Widerspruch zwischen den Urteilen ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines davon falsch sein muss.