Nach dem Rückzug der Einsprache am 1. Oktober 2013 sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen sei nach der Staatsanwaltschaft kein Revisionsgrund gegeben, da weder neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, noch der Entscheid im Widerspruch zum späteren Entscheid in Sachen F___ stehe. Zwar gehe es um denselben Sachverhalt, dieser habe vorliegend allerdings mit Blick auf die Pflichten einer Arbeitgeberin beurteilt werden müssen. Allein das Verhalten von A___ als Arbeitgeberin sei nach wie vor als strafrechtlich relevant einzuordnen.