Seite 10 F___ sei mit Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 freigesprochen worden. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass er für sein volles, unstreitig geleistetes 100 %-Pensum entschädigt worden sei; dies habe ihm aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Die Einstellung gründe also im fehlenden Nachweis der tatbestandsmässigen Handlung. A___ sei im Strafbefehl vorgeworfen worden, für einen Angestellten ein Arbeitspensum dargelegt zu haben, das nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Angestellten entsprochen habe.