Weiter habe sich gezeigt, dass sämtliche Haupttätigkeiten, z.B. die Zubereitung der Speisen, ausschliesslich durch den gegen aussen als Geschäftsführer auftretenden F___ wahrgenommen worden seien. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse habe die Staatsanwaltschaft am 27. August 2013 einen Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin wegen Widerhandlungen gegen das ausserrhodische Sozialhilfegesetz (ShG) und Widerhandlungen gegen das AHVG erlassen. Gegen den Strafbefehl habe A___ Einsprache erhoben. Am 1. Oktober 2013 sei sie zum Sachverhalt einvernommen worden.