Nebst den Fakten in der Strafanzeige habe sich auch aus der Untersuchung ergeben, dass die in den Lohnverhältnissen deklarierten und die tatsächlich abgedeckten Arbeitszeiten massiv auseinanderklaffen würden. Die Gesuchstellerin habe zudem nicht plausibel begründen können, wie die Geschäftstätigkeit mit den angegebenen Stunden abgedeckt werden sollte. Weiter habe sich gezeigt, dass sämtliche Haupttätigkeiten, z.B. die Zubereitung der Speisen, ausschliesslich durch den gegen aussen als Geschäftsführer auftretenden F___ wahrgenommen worden seien.