2.2 Die Staatsanwaltschaft brachte dagegen vor (act. B 10), im Juni 2013 habe das Arbeitsinspektorat gegen die Gesuchstellerin Strafanzeige eingereicht, nachdem es festgestellt habe, dass ein Angestellter des Schnellimbisses Sozialhilfeleistungen beziehe und einen im Vergleich zu seiner Tätigkeit stehenden zu geringen Lohn abrechne, obwohl er nach aussen als Geschäftsführer des Imbisses auftrete. Nebst den Fakten in der Strafanzeige habe sich auch aus der Untersuchung ergeben, dass die in den Lohnverhältnissen deklarierten und die tatsächlich abgedeckten Arbeitszeiten massiv auseinanderklaffen würden.