den. Im Verfahren gegen F___ habe sich klar herausgestellt, dass dieser weder ein höheres Arbeitspensum wie 50 % erbracht, noch irgendwelche anderen Lohnbestandteile empfangen habe. Er sei nach seiner Arbeitsleistung gemäss Vertrag mit 50 % entlöhnt worden und habe daneben soziale Unterstützung bezogen. Ein Vorwurf habe ihm nicht gemacht werden können. Die Gesuchstellerin sei an der Einvernahme vom 1. Oktober 2013 derart unter Druck gesetzt worden, dass sie die Einsprache zurückgezogen habe und nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wie die Sache eigentlich richtig abgelaufen sei. Der Rückzug der Einsprache sei in einer Ausnahmesituation erfolgt.