Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsbegehrens vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 StPO). Die beiden Revisionsgesuche erfüllen die formellen Voraussetzungen, entsprechend wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen (Art. 412 Abs. 3 StPO). 1.5 Rechtsmittel, Entscheidform