Die Strafverfahren gegen F___ und A___ wurden durch die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2014 je mit einer Einstellungsverfügung erledigt, wobei das Verfahren gegen F___ definitiv eingestellt wurde, während die Einstellungsverfügung im Verfahren gegen A___ zufolge Rückzugs der Einsprache erfolgte. Somit wurden die Formerfordernisse eingehalten und die Revisionsgesuche am 5. September 2014 rechtzeitig innerhalb der 3- Monatsfrist gestellt.