Seite 6 durch den Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwuchs, und die Einstellungsverfügung gegen F___ vom 8. Juli 2014 in unerträglicher Weise. Im Übrigen wird auch die Ansicht vertreten, dass die Behörden von sich aus gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV von Amtes wegen verpflichtet wären, derart widersprüchliche Urteile zu revidieren.