Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen, auch Entscheide der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren im Sinne von Art. 352 ff. StPO1. Soweit nicht in der Sache selbst, sondern lediglich über das Verfahren entschieden wird, ist eine Revision grundsätzlich ausgeschlossen. Obwohl nicht im Einzelnen materiell auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt eingegangen worden ist, muss eine Revision demgegenüber aber zugelassen werden gegen (Prozess-) Entscheide mit einer der materiellen Rechtskraft vergleichbaren Bestandeskraft2. Nicht mittels Revision abänderbar sind hingegen verfahrenslei-