c) Am 27. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden je einen Strafbefehl gegen F___ und A___. F___ wurde wegen Erschleichen von Leistungen und Entziehen von der Beitragspflicht, begangen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. November 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 5‘000.00 verurteilt (act. B 11/1.6).