1. Die Beklagte B___ AG wird verpflichtet, der Klägerin A___ einen Betrag von CHF 138.45 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2015 sowie einen Betrag von CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2015 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, werden der Beklagten auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00. Die Beklagte hat der Klägerin den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit CHF 623.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.