Diese Entschädigung erscheint angemessen, selbst wenn - wie der klägerische Rechtsvertreter zu Recht ausführt - die Klage substantiiert eingereicht wurde. Denn es ist gerichtsnotorisch, dass zufolge Nichtbezahlens von Reprografie- und Netzwerkvergütungen ein weiteres Verfahren auf derselben rechtlichen Grundlage durchgeführt wurde (vgl. Verfahren D1Z 17 1 in Sachen A___ c. S.M.) und der Aufwand für die einzelne Klage jeweils entsprechend tiefer ausfällt. Seite 10 In Gutheissung der Klage erkennt das Obergericht: