Seite 9 Für Streitigkeiten, bei denen das Rechtsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme lautet, gelangt nicht die Bemessung nach Zeitaufwand gemäss Art. 18 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) zur Anwendung, sondern es ist das mittlere Honorar nach Art. 9 AT zu ermitteln. Dieses beläuft sich hier auf CHF 555.40 (30 % von CHF 184.60 + CHF 500.00). Dazu kommen praxisgemäss pauschal 4 % Barauslagen (CHF 22.20) sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 46.20). Gesamthaft resultiert somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 623.80.