Vorliegend ist zwar der Streitwert sehr tief, auf der anderen Seite handelt es sich jedoch um ein sehr spezielles Rechtsgebiet. Kommt hinzu, dass die Angaben der Klägerin aufgrund der Säumnis der Beklagten vertieft geprüft werden mussten. Angemessen erscheint daher eine Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.00. Diese ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2. Parteientschädigung