Da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, bestehen die Gerichtskosten lediglich aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach Art. 19 und 20 Gebührenordnung (bGS 233.3) und richtet sich in erster Linie nach der Bedeutung des Geschäfts, der Grösse des Zeitaufwands, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien und der Art ihrer Prozessführung (Art. 4 Gebührenordnung). Vorliegend ist zwar der Streitwert sehr tief, auf der anderen Seite handelt es sich jedoch um ein sehr spezielles Rechtsgebiet.