Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 12. März 2015 auf einem Betrag von CHF 138.45 basierend auf dem Mahnschreiben vom 19. Februar 2015 resp. Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 auf einem Betrag von CHF 46.15 basierend auf dem Mahnschreiben vom 11. November 2015. Hierzu ist zu bemerken, dass eine Verknüpfung von Mahnung und Nachfristansetzung zulässig ist; der Verzug tritt dann aber gleichwohl sofort ein2.