Seite 7 über ein Kopiergerät noch ein internes Netzwerk verfügt oder die Anzahl Mitarbeiter sich verändert hat. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI und blieb im Übrigen unbestritten. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 184.60 zu bezahlen. 3. Zinsen