Gemäss Ziff. 6.3.4 des GT 8/VI resultiert somit für die Jahre 2012 bis 2015 eine Repro- grafie-Vergütung in der Höhe von CHF 120.00 (4 x CHF 30.00), während sich aus Ziff. 6.3.4 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2015 eine Vergütung für das interne Netzwerk in der Höhe von CHF 60.00 (4 x CHF 15.00) ergibt, insgesamt also CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese beträgt 2,5 % (act. 2/4), was einen Betrag von CHF 4.60 ausmacht. Der Beklagten wurden die Einschätzung und die darauf basierenden Berechnungen mit Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013, 13. März 2014 und 30. März 2015 zur Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis, wie vorzugehen ist, wenn der Betrieb weder