Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung vornahm. Sie wies die Beklagte der Branche "Informatik" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1 resp. 2 bis 20. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten, insbesondere deshalb nicht, weil diese seitens der Beklagten trotz expliziten Hinweisen auf den einzelnen Rechnungen (act. 2/4) unbestritten blieb.