welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sehen Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.