Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Informatikunternehmen der Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden.