Die Klägerin liess ausführen (act. 1, S. 3 f.), sie habe die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 eingeschätzt. Gemäss den erwähnten Tarifen gelte die Schätzung als anerkannt, wenn die Rechungsempfänger die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstanden und ihre Angaben der Rechnungsstellerin bekannt geben. Dies sei hier nicht geschehen.