Nach Art. 20 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften - wie die Klägerin eine ist - geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese dazu verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften.