Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erneuerte die Bewilligung der Klägerin zur Verwertung von Urheberrechtsansprüchen am 4. Juni 2013 (act. 2/2). Die Klägerin ist somit unter anderem befugt, Vergütungsansprüche für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen wahrzunehmen.