Die Klägerin macht geltend, eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Urheberrechtsgesetzes zu sein und über eine Bewilligung des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche zu verfügen (act. 1, S. 2). Die Beklagte hat sich dazu nicht geäussert.