Seite 4 dung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will1. Nach Auffassung des Obergerichts sind die Prozessvoraussetzungen hier gegeben und die Sache erscheint nach dem soeben Gesagten als spruchreif (vgl. unten E. II.2.). Das bedeutet, dass das Gericht auf die Klage eintreten und die Sache ohne Weiterungen beraten kann. II. Materielles 1. Aktiv- und Passivlegitimation