Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit für die das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, ohne dass eine bestimmte Streitwertgrenze erreicht werden müsste (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). 1.3 Säumnis der Beklagten Gemäss der Klägerin ist die Beklagte vergütungspflichtig und hat die geltend gemachten Beträge zu bezahlen. Die Beklagte liess sich zur Forderung der Klägerin nicht vernehmen.