Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts enthalten, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 184.60 (Art. 91 Abs. 1 ZPO).