Vorliegend geht es um Vergütungsansprüche, welche sich auf das Urheberrechtsgesetz stützen. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Ein Schlichtungsverfahren ist in solchen Fällen nicht durchzuführen (Art. 198 lit. f ZPO). Zivilrechtliche Angelegenheiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, sind durch das Obergericht zu entscheiden (Art. 24 Abs. 1 lit. a Justizgesetz, JG, bGS 145.3). Seite 3 1.2 Streitwert