Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Klägerin die vorliegende Klage beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden anhängig machen (act. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2017 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. 4). Dieser ging am 10. April 2017 bei der Gerichtskasse ein (act. 5). Eine Klageantwort wurde innert der dafür angesetzten Frist nicht eingereicht. Der Beklagten wurde daher eine Nachfrist von 15 Tagen zur nachträglichen Einreichung der Klageantwort angesetzt;