Die Klägerin A___ ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1; act. 2/2). Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Informatikbereich und hat ihren Sitz in C___ (act. 2/3). Am 11. April 2012 stellte die Klägerin der Beklagten die Fotokopier- und betriebsinternen Netzwerkvergütungen für das Jahr 2012 in Rechnung. Am 20. März 2013 tat sie dasselbe für die entsprechenden Positionen im Jahr 2013. Am 13. März 2014 erfolgten die Rechnungen für das Jahr 2014 und am 30. März 2015 für das Jahr 2015 (act. 2/4).