1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 138.45 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 46.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. b) der Beklagten: (kein Antrag) Sachverhalt A. Übersicht