3. Die Klägerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, die Beklagten 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit insgesamt CHF 34‘026.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).