22 Abs. 2 Anwaltstarif), CHF 187.30 für Porti und Telefonspesen, CHF 2‘700.00 für Übersetzungen sowie CHF 2‘520.40 für die Mehrwertsteuer von 8 %. Insgesamt haben die Klägerinnen die Beklagten also mit CHF 34‘026.00 zu entschädigen. Seite 43 Das Obergericht erkennt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 20‘000.00, werden den Klägerinnen 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 wird an die Gerichtskosten angerechnet.