Seite 42 sich das Verfahren tatsächlich sehr komplex gestaltete, ein Beweisverfahren initiiert wurde und zwischen den Parteien auch Vergleichsverhandlungen geführt wurden, erscheinen zudem Zuschläge gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a, b, c und e Anwaltstarif als gerechtfertigt. Diese sind insgesamt auf 100 %, d.h. CHF 12‘400.00, festzulegen (Art. 12 Abs. 2 Anwaltstarif). Dazu kommen CHF 718.20 für 1‘026 Kopien (Art. 22 Abs. 2 Anwaltstarif), CHF 187.30 für Porti und Telefonspesen, CHF 2‘700.00 für Übersetzungen sowie CHF 2‘520.40 für die Mehrwertsteuer von 8 %.