Das Obergericht hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf CHF 100‘000.00 festgelegt (E. I.1.3.). Es gibt somit keinen Grund, die Parteientschädigung für die Beklagten nach Zeitaufwand und nicht gemäss ständiger Praxis nach Streitwert zu bemessen (Art. 18 Abs. 1 Anwaltstarif). Bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 beträgt das mittlere Honorar CHF 12‘400.00 (Art. 9 Abs. 2 lit. d Anwaltstarif). Dazu kann ein Zuschlag von einem Viertel, also CHF 3‘100.00, nach Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a gewährt werden. Weil