11 Anwaltstarif Rechnung zu tragen. Aufgrund des doppelten Schriftenwechsels, der zusätzlichen Eingaben im Beweisverfahren, des aussergewöhnlich komplizierten Prozesses und der Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien wären sodann Zuschläge nach Art. 12 lit. a, b, c und e Anwaltstarif gerechtfertigt. Zusammenfassend werde beantragt, entweder einen Zuschlag gemäss Art. 12 Anwaltstarif bei 110 % des Grundhonorars zu gestatten oder gemäss Art. 2 Abs. 3 Anwaltstarif die Parteientschädigung nach geltend gemachtem Stundenansatz und Aufwand zu gewähren.