Zur Verdeutlichung des grossen Aufwandes werde zusätzlich dargelegt, wie die Berechnung nach dem Streitwert vorzunehmen wäre. Bei einer Berechnung nach Streitwert wäre von einem solchen von mindestens CHF 1‘000‘000.00 auszugehen. Der grundsätzlichen Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerinnen, der Vertretung mehrerer Parteien sowie dem notwendigen Zeitaufwand sei mittels Zuschlägen nach Art. 11 Anwaltstarif Rechnung zu tragen.