Der Rechtsvertreter der Beklagten hat eine Honorarnote in Höhe von CHF 109‘353.55 eingereicht (act. 106). Im Begleitschreiben (act. 105) wird ausgeführt, eine Berechnung des Honorars nach Streitwert ergebe gegenüber dem getätigten Aufwand keine genügende Vergütung. Es werde daher beantragt, gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif von der Berechnung der Entschädigung gemäss Streitwert abzuweichen und den gesamten Aufwand zu vergüten. Der Stundensatz werde analog zu Art. 19 Abs. 3 Anwaltstarif gemäss Streitwert angegeben. Zur Verdeutlichung des grossen Aufwandes werde zusätzlich dargelegt, wie die Berechnung nach dem Streitwert vorzunehmen wäre.