Seite 41 Zu den Prozesskosten gehört nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO auch die Parteientschädigung. Als Parteientschädigung gelten nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Art. 105 Abs. 2 ZPO hält fest, dass das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zuspricht und die Parteien eine Kostennote einreichen können. Ausgangsgemäss haben die Klägerinnen die Beklagten zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).