b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Gebührentarif (bGS 233.3) werden die Gerichtskosten daher auf CHF 20‘000.00 festgelegt, wobei der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10‘000.00 angerechnet wird (Art. 111 Abs. 1 ZPO, act. 7). 2. Parteientschädigung Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 88 ZPO,