Nach dem oben Gesagten sind die Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 6 der Klägerinnen abzuweisen. Bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Klägerinnen stellt sich die Frage, ob ein Feststellungsbegehren zulässig ist und darauf eingetreten werden kann, wenn daneben verschiedene Leistungs- und Unterlassungsbegehren (Ziffern 2 bis 6) gestellt werden65. 65 PAUL OBERHAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 88 ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: