2.5.3 Ein Anspruch der Klägerinnen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG besteht daher nicht. 2.6 Generalklausel Gemäss den obenstehenden Erwägungen (E. 2.4.3 und 2.5.2) erachtet das Obergericht die Spezialtatbestände von Art. 3 lit. d und e UWG als nicht erfüllt. Mangels Handlungen, welche objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen, erübrigt sich jedoch auch ein Rückgriff auf die Generalklausel. 2.7 Fazit Demnach sind auch die von den Klägerinnen gestützt auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemachten Ansprüche abzuweisen. 3. Beurteilung der Rechtsbegehren