Seite 39 - Schliesslich ist angesichts des grossen Warenabstandes und der hervorstechenden Unterschiede in der Ausgestaltung der Produkte auch nicht auf eine Anlehnung an die Kennzeichnungs- und Werbekraft der VOGUE-Darstellung zu schliessen, weil die Aufmachung der Beklagten unmissverständlich die Botschaft „gleich gut wie“ oder „Ersatz für“ vermitteln würde. Vielmehr liegt auf der Hand, dass bei der Anpreisung für ein Shampoo nicht auf eine Zeitschrift Bezug genommen wird und keine entsprechenden Assoziationen geweckt werden.